RS OGH 2016/5/24 1Ob167/72, 7Ob620/83, 3Ob603/86, 7Ob1541/88, 6Ob131/01k, 8Ob63/02a, 4Ob203/10x, 2Ob

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Veröffentlicht am 06.09.1972
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Rechtssatz

Für die Frage, ob und in welcher Höhe und für welche Zeit eine Unterhaltsleistung nach § 68 EheG zu leisten ist, sind ausschließlich Billigkeitserwägungen maßgebend, die zur Gänze in den Rahmen der Bemessung fallen.Für die Frage, ob und in welcher Höhe und für welche Zeit eine Unterhaltsleistung nach Paragraph 68, EheG zu leisten ist, sind ausschließlich Billigkeitserwägungen maßgebend, die zur Gänze in den Rahmen der Bemessung fallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0057526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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