Norm
EheG §68Rechtssatz
Für die Frage, ob und in welcher Höhe und für welche Zeit eine Unterhaltsleistung nach § 68 EheG zu leisten ist, sind ausschließlich Billigkeitserwägungen maßgebend, die zur Gänze in den Rahmen der Bemessung fallen.Für die Frage, ob und in welcher Höhe und für welche Zeit eine Unterhaltsleistung nach Paragraph 68, EheG zu leisten ist, sind ausschließlich Billigkeitserwägungen maßgebend, die zur Gänze in den Rahmen der Bemessung fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0057526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016