RS OGH 1972/9/7 2AZR486/71

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Veröffentlicht am 07.09.1972
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Rechtssatz

Einem kaufmännischen Angestellten, der während eines Kündigungsschutzprozesses ein eigenes Unternehmen gründet, kann - wenn überhaupt - aus diesem Anlaß dann fristlos gekündigt werden, wenn er damit seinem Arbeitgeber im Sinne des § 60 Abs 1 HGB unerlaubt Konkurrenz macht. Das ist nur der Fall, wenn der Angestellte im Handelszweig des Arbeitgebers tätig wird (Anschluß an BAG 22,344 = AP Nr 4 zu § 60 HGB, ferner BAG vom 12.05.1972, 5 AZR 401/71).Einem kaufmännischen Angestellten, der während eines Kündigungsschutzprozesses ein eigenes Unternehmen gründet, kann - wenn überhaupt - aus diesem Anlaß dann fristlos gekündigt werden, wenn er damit seinem Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, HGB unerlaubt Konkurrenz macht. Das ist nur der Fall, wenn der Angestellte im Handelszweig des Arbeitgebers tätig wird (Anschluß an BAG 22,344 = AP Nr 4 zu Paragraph 60, HGB, ferner BAG vom 12.05.1972, 5 AZR 401/71).

Schlagworte

*D*, Konkurrenzverbot, gesetzlicher Entlassungsgrund, Prozeß, Verfahren, selbständige Tätigkeit, Wettbewerbsverbot, Geschäftszweig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104468

Dokumentnummer

JJR_19720907_AUSL000_002AZR00486_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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