Norm
StPO §313 ARechtssatz
§ 313 StPO stellt auf das tatsächliche Vorbringen einschlägiger Umstände ab und sieht die Stellung von Zusatzfragen nach Art von "Erkundungsbeweisen" nicht vor.Paragraph 313, StPO stellt auf das tatsächliche Vorbringen einschlägiger Umstände ab und sieht die Stellung von Zusatzfragen nach Art von "Erkundungsbeweisen" nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100383Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0090OS00057_7200000_001