RS OGH 1972/9/7 2AZR486/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1972
beobachten
merken

Norm

AngG §7 G
AngG §27 Z3 E3

Rechtssatz

Hat der Angestellte im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung sein eigenes Unternehmen zwar gegründet, aber den Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen, dann scheidet eine unerlaubte Konkurrenz jedenfalls dann aus, wenn der Geschäftsgegenstand des Unternehmens so allgemein gehalten und weitgefaßt ist, daß keine im Sinne einer drohenden Konkurrenz zu wertenden Schwerpunkte erkennbar sind, und der Arbeitgeber nicht geklärt hat, ob der Angestellte ihm Wettbewerb machen werden.

Schlagworte

*D*, Konkurrenzverbot, Verletzung, Gründung, Entlassung, Verstoß, Wettbewerbsverbot, Geschäftszweig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104466

Dokumentnummer

JJR_19720907_AUSL000_002AZR00486_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten