RS OGH 1972/9/7 3Ob94/72 (3Ob95/72)

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Veröffentlicht am 07.09.1972
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Norm

EO §355 XVIII
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Rechtssatz

Wurde vom betreibenden Gläubiger ausreichend und schlüssig ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung (zur Erwirkung der Unterlassung aller Handlungen, durch welche der Verpflichtete dem Gebote, dem betreibenden Gläubiger den jederzeitigen Zutritt in die Wohnung Nr 44 im Hause Wien 2, Untere Augartenstraße 32 zu gewähren, zuwiderhandeln würde) dargetan (er behauptete, der Verpflichtete habe an den angegebenen Tagen die Wohnung so verschlossen gehalten, daß ihm der jederzeitige Zutritt nicht möglich gewesen sei), so ist die Angabe, welche Maßnahmen der Verpflichtete getroffen hat, um das Öffnen der Wohnung zu verhindern, nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 94/72
    Entscheidungstext OGH 07.09.1972 3 Ob 94/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004569

Im RIS seit

07.09.1972

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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