Norm
EO §54 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Vortverbindung "Realbüro Realges" ist für sich allein nicht geeignet, ein parteifähiges Gebilde zu bezeichnen. Wenn der Exekutionsantrag entgegen der Vorschrift des § 54 Abs 1 Z1 EO eine taugliche Angabe der betreibenden Partei vermissen läßt, ist er abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001989Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0030OB00088_7200000_001