RS OGH 1973/6/6 6Ob162/72, 5Ob112/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1972
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Norm

ZPO §227 II
ZPO §500 Abs2 IIG
  1. ZPO § 227 heute
  2. ZPO § 227 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 227 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Werden zwar sowohl das Leistungsbegehren auf Schließung des Betriebes bis spätestens zweiundzwanzig Uhr als auch das Unterlassungsbegehren, ab sofort jede Weitergabe der im Hause befindlichen Bestandräumlichkeiten zu unterlassen, aus dem nämlichen Bestandverhältnis abgeleitet, so handelt es sich doch um zwei voneinander unabhängige und jeweils dem Gegenstand nach selbständige vertragliche Verpflichtungen des Mieters, aus deren Verletzung sich das eine und das andere Begehren ergibt. Wegen dieser rechtlichen Selbständigkeit der beiden Begehren handelt es sich um die Geltendmachung zweier Ansprüche in einer Klage gemäß § 227 ZPO (Fasching III Anmerkung 1 zu § 227 ZPO). Aus dieser gegenständlichen Selbständigkeit der Ansprüche ergibt sich aber, daß auf jeden einzelnen von ihnen - ohne daß dem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang in dieser Frage Bedeutung zukäme - gesondert die Bestimmung des § 500 Abs 2 ZPO anzuwenden ist.Werden zwar sowohl das Leistungsbegehren auf Schließung des Betriebes bis spätestens zweiundzwanzig Uhr als auch das Unterlassungsbegehren, ab sofort jede Weitergabe der im Hause befindlichen Bestandräumlichkeiten zu unterlassen, aus dem nämlichen Bestandverhältnis abgeleitet, so handelt es sich doch um zwei voneinander unabhängige und jeweils dem Gegenstand nach selbständige vertragliche Verpflichtungen des Mieters, aus deren Verletzung sich das eine und das andere Begehren ergibt. Wegen dieser rechtlichen Selbständigkeit der beiden Begehren handelt es sich um die Geltendmachung zweier Ansprüche in einer Klage gemäß Paragraph 227, ZPO (Fasching römisch drei Anmerkung 1 zu Paragraph 227, ZPO). Aus dieser gegenständlichen Selbständigkeit der Ansprüche ergibt sich aber, daß auf jeden einzelnen von ihnen - ohne daß dem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang in dieser Frage Bedeutung zukäme - gesondert die Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 162/72
    Entscheidungstext OGH 07.09.1972 6 Ob 162/72
    Veröff: MietSlg 24575
  • 5 Ob 112/73
    Entscheidungstext OGH 06.06.1973 5 Ob 112/73
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037717

Dokumentnummer

JJR_19720907_OGH0002_0060OB00162_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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