RS OGH 1987/7/30 6Ob176/72, 5Ob251/73, 5Ob276/74, 5Ob533/79, 7Ob635/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1972
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Norm

EheG §54
  1. EheG § 54 heute
  2. EheG § 54 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 54 gültig von 30.06.1945 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 54 EheG ist viel mehr als eine bloße Härteklausel, als welche sie häufig, jedoch zu eng, gesehen wird. In Wahrheit handelt es sich um einen allgemeinen Vorbehalt, wonach einer auf die §§ 50 bis 52 EheG gestützten Klage nur dann stattgegeben werden kann, wenn das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist. Der Härtefall ist nichts anderes als ein im Gesetz besonders geregelter Anwendungsfall des allgemeinen Vorbehaltes, wie er im ersten Satz der Gesetzesstelle angeordnet ist.Die Bestimmung des Paragraph 54, EheG ist viel mehr als eine bloße Härteklausel, als welche sie häufig, jedoch zu eng, gesehen wird. In Wahrheit handelt es sich um einen allgemeinen Vorbehalt, wonach einer auf die Paragraphen 50 bis 52 EheG gestützten Klage nur dann stattgegeben werden kann, wenn das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist. Der Härtefall ist nichts anderes als ein im Gesetz besonders geregelter Anwendungsfall des allgemeinen Vorbehaltes, wie er im ersten Satz der Gesetzesstelle angeordnet ist.

Entscheidungstexte

  • RS0056722">6 Ob 176/72
    Entscheidungstext OGH 07.09.1972 6 Ob 176/72
    Veröff: SZ 45/93 = EvBl 1973/51 S 128 = EFSlg 18194
  • 5 Ob 251/73
    Entscheidungstext OGH 20.02.1974 5 Ob 251/73
    Vgl; Veröff: EFSlg 22781
  • 5 Ob 276/74
    Entscheidungstext OGH 20.11.1974 5 Ob 276/74
    Beisatz: Ob dies zutrifft, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles. (T1) Veröff: EFSlg 22781
  • 5 Ob 533/79
    Entscheidungstext OGH 06.03.1979 5 Ob 533/79
    Veröff: EFSlg 33986
  • RS0056722">7 Ob 635/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 635/87
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056722

Dokumentnummer

JJR_19720907_OGH0002_0060OB00176_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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