Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Ob unter bestimmten Voraussetzungen die Einbringung der Stammeinlage trotz der Bestimmung des § 63 Abs 3 GmbHG doch im Wege der Aufrechnung zulässig ist, bedeutet eine Frage der rechtlichen Beurteilung; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich.Ob unter bestimmten Voraussetzungen die Einbringung der Stammeinlage trotz der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG doch im Wege der Aufrechnung zulässig ist, bedeutet eine Frage der rechtlichen Beurteilung; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087584Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0060OB00173_7200000_001