RS OGH 1972/9/12 8Ob178/72, 2Ob20/73, 7Ob49/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1972
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Norm

ABGB §1307

Rechtssatz

Die Vorschriften des § 1307 ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder sonst schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung herbeigeführte und in diesem Zustand einen Schaden zufügte (Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse, § 401 II S 680; Wolff in Klang 2. Auflage zu § 1307 VI 74). Das Verschulden, für das der Schädiger haftet, liegt in der Herbeiführung der Sinnesverwirrung an sich. Daß der im Zustand selbstverschuldeter Sinnesverwirrung herbeigeführte Schaden im einzelnen auch vorhersehen werden konnte, ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 178/72
    Entscheidungstext OGH 12.09.1972 8 Ob 178/72
  • 2 Ob 20/73
    Entscheidungstext OGH 01.03.1973 2 Ob 20/73
  • 7 Ob 49/88
    Entscheidungstext OGH 23.11.1988 7 Ob 49/88
    Auch; nur: Daß der im Zustand selbstverschuldeter Sinnesverwirrung herbeigeführte Schaden im einzelnen auch vorhersehen werden konnte, ist nicht erforderlich. (T1) Beisatz: Hier: Voraussehbarkeit der Folgen ist nicht Haftungsvoraussetzung. (T2) Veröff: VersR 1989,827 = ZVR 1991/90 S 238 = RZ 1990/9 S 39 = VersRdSch 1989,282 = SZ 61/259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027244

Dokumentnummer

JJR_19720912_OGH0002_0080OB00178_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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