RS OGH 2025/4/11 8Ob178/72; 2Ob20/73; 7Ob49/88; 4Ob107/24z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1972
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Norm

ABGB §1307
  1. ABGB § 1307 heute
  2. ABGB § 1307 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Vorschriften des § 1307 ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder sonst schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung herbeigeführte und in diesem Zustand einen Schaden zufügte (Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse, § 401 II S 680; Wolff in Klang 2. Auflage zu § 1307 VI 74). Das Verschulden, für das der Schädiger haftet, liegt in der Herbeiführung der Sinnesverwirrung an sich. Daß der im Zustand selbstverschuldeter Sinnesverwirrung herbeigeführte Schaden im einzelnen auch vorhersehen werden konnte, ist nicht erforderlich.Die Vorschriften des Paragraph 1307, ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder sonst schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung herbeigeführte und in diesem Zustand einen Schaden zufügte (Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse, Paragraph 401, römisch zwei S 680; Wolff in Klang 2. Auflage zu Paragraph 1307, römisch sechs 74). Das Verschulden, für das der Schädiger haftet, liegt in der Herbeiführung der Sinnesverwirrung an sich. Daß der im Zustand selbstverschuldeter Sinnesverwirrung herbeigeführte Schaden im einzelnen auch vorhersehen werden konnte, ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 178/72
    Entscheidungstext OGH 12.09.1972 8 Ob 178/72
  • 2 Ob 20/73
    Entscheidungstext OGH 01.03.1973 2 Ob 20/73
  • RS0027244">7 Ob 49/88
    Entscheidungstext OGH 23.11.1988 7 Ob 49/88
    Auch; nur: Daß der im Zustand selbstverschuldeter Sinnesverwirrung herbeigeführte Schaden im einzelnen auch vorhersehen werden konnte, ist nicht erforderlich. (T1) Beisatz: Hier: Voraussehbarkeit der Folgen ist nicht Haftungsvoraussetzung. (T2) Veröff: VersR 1989,827 = ZVR 1991/90 S 238 = RZ 1990/9 S 39 = VersRdSch 1989,282 = SZ 61/259
  • RS0027244">4 Ob 107/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 107/24z
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027244

Im RIS seit

12.09.1972

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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