Norm
EO §389 IRechtssatz
Da das im Einzelfall anzuwendende ausländische Recht dem Gericht nicht bekannt sein muss, die Ermittlung dieses Rechtes aber geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, widerspricht es dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, die Ermittlung der rechtlichen Grundlagen dem Gericht zu überlassen. Nur wenn ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist, kann die EV ohne Bescheinigung der rechtlichen Grundlage erlassen werden (4 Ob 381/71). Wenn aber der geltend gemachte Anspruch nach ausländischem Recht beurteilt werden muss, sind bereits dem Erstgericht nicht nur die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruches, sondern auch dessen rechtliche Grundlage zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005307Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016