RS OGH 1972/9/12 5Ob139/72

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Veröffentlicht am 12.09.1972
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Norm

ABGB §881 IA
KAG §52 Abs1 Z4

Rechtssatz

§ 52 Abs 1 Z 4 KAG (Revers!) ist vor allem eine Schutznorm zugunsten des Pfleglings sowie der Öffentlichkeit gegen Schädigungen durch Geisteskranke oder Geistesschwache. Eine solche ganz allgemein gehaltene Haftungserklärung kann nicht als Grundlage eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten bestimmter Dritter im Sinne der Lehre (vgl Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359 ff) und der Rechtsprechung (EvBl 1969/216, 323; 8 Ob 281/70) qualifiziert werden, die diesen dritten Personen ohne zugrunde liegende Obliegenheitsverletzung gestatten würde, unmittelbar gegen die aus der Vereinbarung verpflichtete Person den Schadenersatzanspruch geltend zu machen, weil hier kein Fall vorliegt, in dem der eine Vertragspartner für den anderen erkennbar gerade die Interessen eines bestimmten Dritten mitverfolgte. Der Revers begründet auch keinen echten Vertrag zugunsten Dritter, der diesem gemäß § 881 Abs 2 ABGB ein unmittelbares Klagerecht geben könnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 139/72
    Entscheidungstext OGH 12.09.1972 5 Ob 139/72
    Veröff: EvBl 1973/15 S 43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038293

Dokumentnummer

JJR_19720912_OGH0002_0050OB00139_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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