Norm
ABGB §881 IARechtssatz
§ 52 Abs 1 Z 4 KAG (Revers!) ist vor allem eine Schutznorm zugunsten des Pfleglings sowie der Öffentlichkeit gegen Schädigungen durch Geisteskranke oder Geistesschwache. Eine solche ganz allgemein gehaltene Haftungserklärung kann nicht als Grundlage eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten bestimmter Dritter im Sinne der Lehre (vgl Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359 ff) und der Rechtsprechung (EvBl 1969/216, 323; 8 Ob 281/70) qualifiziert werden, die diesen dritten Personen ohne zugrunde liegende Obliegenheitsverletzung gestatten würde, unmittelbar gegen die aus der Vereinbarung verpflichtete Person den Schadenersatzanspruch geltend zu machen, weil hier kein Fall vorliegt, in dem der eine Vertragspartner für den anderen erkennbar gerade die Interessen eines bestimmten Dritten mitverfolgte. Der Revers begründet auch keinen echten Vertrag zugunsten Dritter, der diesem gemäß § 881 Abs 2 ABGB ein unmittelbares Klagerecht geben könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038293Dokumentnummer
JJR_19720912_OGH0002_0050OB00139_7200000_002