Norm
StGB §34Rechtssatz
Die diebische Veranlagung des Angeklagten kann bei der Bestrafung eines Diebstahls nicht als mildernder Umstand gewertet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Gilt wohl nicht für krankhafte Kleptomanie.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091043Dokumentnummer
JJR_19720913_OGH0002_0110OS00105_7200000_001