Rechtssatz
Die Frage, ob ein zwischen Unterhaltspflichtigem und Amtsvormund geschlossener Unterhaltsvergleich vormundschaftsgerichtlich genehmigt wird, ist keine Frage der Bemessung (RS ergibt sich aus dem Beratungsprotokoll und aus der Behandlung des Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG).Die Frage, ob ein zwischen Unterhaltspflichtigem und Amtsvormund geschlossener Unterhaltsvergleich vormundschaftsgerichtlich genehmigt wird, ist keine Frage der Bemessung (RS ergibt sich aus dem Beratungsprotokoll und aus der Behandlung des Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0104914Dokumentnummer
JJR_19720913_OGH0002_0070OB00176_7200000_001