RS OGH 1972/9/13 7Ob151/72, 3Ob515/95; 3Ob213/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1972
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Norm

ABGB §1017
KO §38

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner selbst kommt (falls er nicht im Einzelfall Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsgegners wird) als Anfechtungsgegner nicht in Betracht (ebenso Bartsch-Pollak 3. Auflage I, 238 Anmerkung 1; Rsp 1935/138 und andere), obwohl er in den meisten Fällen die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt haben wird. Ebenso wie der Gemeinschuldner muss jedoch auch dessen bevollmächtigter Vertreter als Anfechtungsgegner ausgeschieden werden, sofern er nur als Vertreter des Gemeinschuldners (im Rahmen des ihm erteilten Auftrages) die angefochtenen Rechtshandlungen setzt. Ähnliches gilt für den bloß Beauftragten, etwa einen Boten. Demzufolge kann ein Kreditinstitut, welches von einem zum Vermögen des späteren Gemeinschuldners gehörenden Konto desselben ausschließlich über dessen Auftrag Geldbeträge abbucht und an einen Gläubiger des späteren Gemeinschuldners überweist, nicht als Anfechtungsgegner belangt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 151/72
    Entscheidungstext OGH 13.09.1972 7 Ob 151/72
    Veröff: EvBl 1973/182 S 400
  • 3 Ob 515/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 515/95
    Auch; Veröff: SZ 68/114
  • 3 Ob 213/09h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 213/09h
    Beisatz: Ist der Vertreter des Gemeinschuldners dessen Vertragspartner ist er als Anfechtungsgegner passiv legitimiert, wenn er selbst mit der angefochtenen Rechtshandlung Deckung erhält. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019638

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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