Norm
StPO §74 Abs3Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 74 Abs 3 StPO ist gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag nicht nur ein gesondertes Rechtsmittel, sondern jedes Rechtsmittel überhaupt ausgeschlossen.Durch die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, StPO ist gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag nicht nur ein gesondertes Rechtsmittel, sondern jedes Rechtsmittel überhaupt ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097212Dokumentnummer
JJR_19720915_OGH0002_0100OS00116_7200000_001