RS OGH 2002/4/9 10Os116/72, 12Os199/68, 9Os183/79, 11Os104/85, 9Os81/86, 16Os7/92, 14Os35/02

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Veröffentlicht am 15.09.1972
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Norm

StPO §74 Abs3

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des § 74 Abs 3 StPO ist gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag nicht nur ein gesondertes Rechtsmittel, sondern jedes Rechtsmittel überhaupt ausgeschlossen.Durch die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, StPO ist gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag nicht nur ein gesondertes Rechtsmittel, sondern jedes Rechtsmittel überhaupt ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097212

Dokumentnummer

JJR_19720915_OGH0002_0100OS00116_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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