RS OGH 1972/9/15 10Os95/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1972
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Norm

JGG 1961 §45 Abs1

Rechtssatz

Nach dem § 45 Abs 1 JGG steht nur dem Staatsanwalt gegen den Ausspruch, daß einem jugendlichen Rechtsbrecher eine Ermahnung erteilt wird, die an die Stelle der Verurteilung zu einer Strafe tritt, die Berufung zu. Weder diese Bestimmung des JGG noch § 283 StPO sieht eine derartige Berufungsmöglichkeit für einen Angeklagten vor.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 95/72
    Entscheidungstext OGH 15.09.1972 10 Os 95/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088627

Dokumentnummer

JJR_19720915_OGH0002_0100OS00095_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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