RS OGH 2023/2/2 1Ob150/72, 1Ob574/79, 3Ob150/79, 3Ob25/99v, 3Ob196/03z, 3Ob63/06w, 7Ob72/08a, 3Ob186

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Veröffentlicht am 20.09.1972
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Norm

EO §352
EO §352c
  1. EO § 352 heute
  2. EO § 352 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 352 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992
  1. EO § 352c heute
  2. EO § 352c gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Rechtssatz

Die Verteilung des Erlöses unter die Miteigentümer findet nicht nach der EO, sondern nach dem Außerstreitverfahren statt. Gelingt es dem Richter nicht, ein Einverständnis der Miteigentümer zu erzielen, so ist damit seine Mitwirkung bei der Verteilung beendet, den Beteiligten steht nunmehr der Rechtsweg offen. Mit der Durchführung der Versteigerung ist eigentlich die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet, nur aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, dass die Verteilung vom Exekutionsgericht vorgenommen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004316

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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