RS OGH 1972/9/20 11Os101/72, 10Os70/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1972
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Norm

FinStrG §19 Abs1
FinStrG §19 Abs3

Rechtssatz

Das Gericht ist bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht befugt, von der Festsetzung des Wertersatzes abzusehen, doch kann ihm auch nicht verwehrt sein, für Beteiligte, die nicht zugleich mit den anderen an Finanzvergehen beteiligten Personen abgeurteilt werden können, bei denen aber eine solche Verurteilung für einen späteren Zeitpunkt erwartet werden kann, bei der Aufteilung des Wertersatzes einen Anteil vorzubehalten (vgl EvBl 1971/82).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 101/72
    Entscheidungstext OGH 20.09.1972 11 Os 101/72
    Veröff: EvBl 1973/84 S 188
  • 10 Os 70/80
    Entscheidungstext OGH 06.05.1980 10 Os 70/80
    Vgl auch; Beisatz: Wie bei § 6 Abs 4 SGG. (T1) Veröff: EvBl 1980/212 S 641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086174

Dokumentnummer

JJR_19720920_OGH0002_0110OS00101_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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