Norm
ABGB §1116 ARechtssatz
Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist des § 560 Abs 1 ZPO hat auch die materiellrechtliche Wirkung, daß das Bestandverhältnis als nicht aufgelöst gilt. Die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist daher eine der materiellrechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Z 4 ZPO.Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist des Paragraph 560, Absatz eins, ZPO hat auch die materiellrechtliche Wirkung, daß das Bestandverhältnis als nicht aufgelöst gilt. Die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist daher eine der materiellrechtlichen Beurteilung im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020988Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009