Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Frage, ob auch die Ausschlagung der Erbschaft unwiderruflich ist (vgl § 806 ABGB), kann mit dem Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht aufgerollt werden.Die Frage, ob auch die Ausschlagung der Erbschaft unwiderruflich ist vergleiche Paragraph 806, ABGB), kann mit dem Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht aufgerollt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0085751Dokumentnummer
JJR_19720920_OGH0002_0010OB00175_7200000_001