Norm
AußStrG §1 B1Rechtssatz
Für das auf Adoptionsvertrag und Adoptionsbewilligungsbeschluß (Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen zwischen Wahlkind und leiblichen Eltern) gestützte Begehren der Wahlmutter, der leibliche Vater habe jegliche Kontaktnahme mit dem Wahlkind zu unterlassen, ist der Prozeßweg zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005836Dokumentnummer
JJR_19720920_OGH0002_0010OB00171_7200000_001