RS OGH 1972/9/21 2Ob4/72, 8Ob289/79, 2Ob113/09w, 1Ob154/11w, 2Ob49/12p, 2Ob135/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1972
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Norm

StVO §20 IE

Rechtssatz

"Reaktionszeit" (richtig: "Vorbremszeit") ist die Zeitspanne zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch die Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen, also eine Zeit, die auch bei aufmerksamer und reaktionsbereiter Fahrweise verstreichen muss, bis die durch die erkannte Gefahrenlage ausgelöste Abwehrhandlung wirksam zu werden beginnt; sie umfasst auch die sogenannte Bremsansprechzeit.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 4/72
    Entscheidungstext OGH 21.09.1972 2 Ob 4/72
    Veröff: ZVR 1974/7 S 7
  • 8 Ob 289/79
    Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 289/79
    Veröff: ZVR 1980/279 S 283
  • 2 Ob 113/09w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 113/09w
    Auch; nur: "Reaktionszeit" ist die Zeitspanne zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch die Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen. (T1); Beisatz: Mit dem „Erfassen der Verkehrslage“ ist bereits die Gefahrenerkennung, also die objektive Reaktionsaufforderung gemeint. (T2); Beisatz: Die Frage, ob im Einzelfall in einer bestimmten Situation (vorwiegend des Straßenverkehrs) die Gefährlichkeit eines Verhaltens erst nach einer gewissen Zeit der Beobachtung erkannt werden kann, betrifft den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Beurteilung. (T3); Veröff: SZ 2010/11
  • 1 Ob 154/11w
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 154/11w
    nur T1
  • 2 Ob 49/12p
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 49/12p
    nur T1; Auch Beis wie T3; Beisatz: Als Reaktionszeit wird auch der Zeitaufwand bezeichnet, der zur Verarbeitung des sich bietenden Bildes im Gehirn, zur Fassung eines Entschlusses und zur entsprechenden Handhabung der Fahrzeugvorrichtungen notwendig ist. (T4); Bem: Vgl SZ 24/67; 2 Ob 108/89. (T5)
  • 2 Ob 135/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 135/17t
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074853

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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