RS OGH 1972/9/26 4Ob53/72, 4Ob7/73, 4Ob76/73, 9ObA90/89, 9ObA271/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1972
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Norm

GOG §56 Abs2
Geo §29 Abs4 lith
VBG §10

Rechtssatz

§ 29 Abs 4 Geo stellt Richtlinien für die Qualifikation der Tätigkeit "einer in der Geschäftsstelle verwendeten Person" als Fachdienst bei Gericht auf, die auch tatsächlich gehandhabt werden. Werden vom Vertragsbediensteten die dort geforderten Voraussetzungen erfüllt, dann steht ihm auch das Entgelt eines Fachbeamten zu, gleichgültig, auf welche Weise er die hiefür erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Daß der Bedienstete "nach kürzester Zeit in der Lage wäre", die übrigen, von ihm nicht tatsächlich ausgeübten Sparten des selbständigen Wirkungskreises auszuüben, erfüllt nicht die Bedingung des Gesetzes (§ 29 Abs 4 lit h Geo), daß er dazu schon jetzt "in der Lage ist".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 53/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 4 Ob 53/72
    Veröff: Arb 9092
  • 4 Ob 7/73
    Entscheidungstext OGH 20.02.1973 4 Ob 7/73
    Abweichend; Beisatz: § 29 Abs 4 lit h Geo stellt nur "Richtlinie" auf. (T1) Veröff: Arb 9089 = SozM ID,915
  • 4 Ob 76/73
    Entscheidungstext OGH 30.10.1973 4 Ob 76/73
    Abweichend; Beisatz: Vergleichsweise Berücksichtigung des § 29 Geo. (T2) Veröff: Arb 9162
  • 9 ObA 90/89
    Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 90/89
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: § 29 Geo stellt nur auf typische Tätigkeiten ab, enthält aber keine umfassende Arbeitsplatzbewertung für alle bei erster und zweiter Instanz anfallenden Geschäfte; nicht eine zergliedernde, an Einzelheiten haftende Betrachtungsweise, sondern eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung ist maßgebend. (T3)
  • 9 ObA 271/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 271/90
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059512

Dokumentnummer

JJR_19720926_OGH0002_0040OB00053_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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