Norm
StPO §16 ARechtssatz
Gegen den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß dem § 196 StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971 ist eine Beschwerde gesetzlich unzulässig.Gegen den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß dem Paragraph 196, StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971 ist eine Beschwerde gesetzlich unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096615Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008