RS OGH 1972/9/26 8Ob187/72

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Veröffentlicht am 26.09.1972
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Norm

ABGB §1327 c1
EKHG §12
  1. ABGB § 1327 heute
  2. ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EKHG § 12 heute
  2. EKHG § 12 gültig ab 01.03.1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 69/1968

Rechtssatz

Dem Ehemann steht ein Anspruch auf Ersatz des Entgangs der Beistandsleistungen der Frau im Sinne des § 92 ABGB insoweit zu, als diese den von ihm zu Lebzeiten an die Frau entrichteten Unterhalt übersteigen. Die Aufwendungen von Kosten für eine Ersatzkraft bilden hiebei nicht die Voraussetzung für seinen Anspruch nach § 1327 ABGB und §§ 12, 14 EKHG.Dem Ehemann steht ein Anspruch auf Ersatz des Entgangs der Beistandsleistungen der Frau im Sinne des Paragraph 92, ABGB insoweit zu, als diese den von ihm zu Lebzeiten an die Frau entrichteten Unterhalt übersteigen. Die Aufwendungen von Kosten für eine Ersatzkraft bilden hiebei nicht die Voraussetzung für seinen Anspruch nach Paragraph 1327, ABGB und Paragraphen 12, 14, EKHG.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 187/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 8 Ob 187/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0031619

Dokumentnummer

JJR_19720926_OGH0002_0080OB00187_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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