Norm
ABGB §1307Rechtssatz
Als Schuldausschließungsgrund für eine ungerechtfertigte Dienstverweigerung kann ein Zustand, der im § 1307 ABGB als "Sinnesverwirrung" bezeichnet wird, in Betracht kommen.Als Schuldausschließungsgrund für eine ungerechtfertigte Dienstverweigerung kann ein Zustand, der im Paragraph 1307, ABGB als "Sinnesverwirrung" bezeichnet wird, in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeitsverweigerung, Verweigerung, Weigerung, Arbeitsverweigerung, Verschulden, Verwirrung, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0029713Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0040OB00063_7200000_001