RS OGH 1972/9/26 5Ob146/72, 5Ob27/73, 6Ob668/81, 8Ob635/92, 7Ob576/94

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Veröffentlicht am 26.09.1972
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Norm

ABGB §364 Abs2 B2

Rechtssatz

Die Bewohner einer verkehrsreichen und durch den Straßenlärm eher beeinträchtigten Wohngegend müssen nicht auch zusätzlich noch den Lärm einer automatischen Kegelbahn, besonders in den Nachtstunden, in Kauf nehmen, wenn eine solche zusätzliche Beeinträchtigung nach den örtlichen Verhältnissen überhaupt nicht von vornherein zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0010572

Dokumentnummer

JJR_19720926_OGH0002_0050OB00146_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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