RS OGH 1993/11/10 11Os117/72, 13Os146/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1972
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Norm

StPO §313 C
  1. StPO § 313 heute
  2. StPO § 313 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Kraft der imperativen Vorschrift des § 313 StPO ist der Schwurgerichtshof bei sonstiger Nichtigkeit (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) verpflichtet, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, welche einen "Straflosigkeitsumstand" (und zwar je nach Lage des betreffenden Falls einen Strafausschließungsgrund, einen Strafaufhebungsgrund oder gleichartige Umstände) darstellen, eine entsprechende "Zusatzfrage" zu stellen, denn nur dadurch wird Gewähr geboten, daß die Aufmerksamkeit der Geschwornen auf die die Strafbarkeit trotz Verübung der Tat ausschließenden (oder aufhebenden) Tatsachen gelenkt wird (Lohsing-Serini 431; Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 6 zu § 313 StPO).Kraft der imperativen Vorschrift des Paragraph 313, StPO ist der Schwurgerichtshof bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) verpflichtet, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, welche einen "Straflosigkeitsumstand" (und zwar je nach Lage des betreffenden Falls einen Strafausschließungsgrund, einen Strafaufhebungsgrund oder gleichartige Umstände) darstellen, eine entsprechende "Zusatzfrage" zu stellen, denn nur dadurch wird Gewähr geboten, daß die Aufmerksamkeit der Geschwornen auf die die Strafbarkeit trotz Verübung der Tat ausschließenden (oder aufhebenden) Tatsachen gelenkt wird (Lohsing-Serini 431; Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 6 zu Paragraph 313, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100685

Dokumentnummer

JJR_19720927_OGH0002_0110OS00117_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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