Norm
EO §7 AaRechtssatz
Es verstößt nicht gegen die nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren geltende Bestimmung des § 405 ZPO, wenn das Gericht in der Exekutionsbewilligung den zu vollstreckenden Anspruch auf Erwirkung von Unterlassungen - in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Exekutionstitels (§ 7 Abs 1 EO) - mit anderen Worten oder noch genauer bezeichnet (§ 63 Z 2 EO), als dies im Exekutionsantrag geschehen ist (§ 54 Abs 1 Z 2 EO).Es verstößt nicht gegen die nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren geltende Bestimmung des Paragraph 405, ZPO, wenn das Gericht in der Exekutionsbewilligung den zu vollstreckenden Anspruch auf Erwirkung von Unterlassungen - in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Exekutionstitels (Paragraph 7, Absatz eins, EO) - mit anderen Worten oder noch genauer bezeichnet (Paragraph 63, Ziffer 2, EO), als dies im Exekutionsantrag geschehen ist (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000231Dokumentnummer
JJR_19720928_OGH0002_0030OB00104_7200000_001