RS OGH 1972/9/28 3Ob107/72, 3Ob142/79

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Veröffentlicht am 28.09.1972
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Norm

EO §37 Ah

Rechtssatz

Voraussetzung einer auf ein Mietrecht gestützten Klage nach § 37 EO ist, daß der Bestandvertrag zwischen dem betr Gläubiger oder dessen Rechtsvorgänger und dem Verpflichteten abgeschlossen wurde. Zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten zustande gekommene Bestandverträge haben grundsätzlich auf das Recht des betr Gläubigers zur Exekutionsführung keinen Einfluß. Denn anders als dingliche Rechte wirken bloße Forderungsrechte nicht gegen Dritte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 107/72
    Entscheidungstext OGH 28.09.1972 3 Ob 107/72
    MietSlg 24617 (14) = JBl 1973,317
  • 3 Ob 142/79
    Entscheidungstext OGH 16.01.1980 3 Ob 142/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000922

Dokumentnummer

JJR_19720928_OGH0002_0030OB00107_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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