Norm
ABGB §431Rechtssatz
Bei Veräußerung und körperlicher Übergabe einer Liegenschaft muß allerdings angenommen werden, daß der Veräußerer damit einverstanden ist, daß der Erwerber der Liegenschaft wie ein Eigentümer benützt und daraus Früchte zieht, so daß er auch zur Vermietung berechtigt ist, wenn die Bestandsache dazu ganz oder teilweise geeignet ist. Wird sodann der Vertrag einverständlich aufgehoben oder ein Wiederkaufsrecht geltend gemacht, dann muß der Veräußerer im allgemeinen zufolge Anwendung der Grundsätze der §§ 863, 914 ABGB auch den Bestandvertrag gegen sich gelten lassen, weil er den Erwerber durch die Übergabe für zum Abschluß berechtigt erklärt hat. Anders ist es aber dann, wenn dem Erwerber der Abschluß eines Mietvertrages ausdrücklich untersagt worden ist; ein solches Verbot wirkt auch gegen den Mieter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011262Dokumentnummer
JJR_19720928_OGH0002_0030OB00107_7200000_004