RS OGH 2014/5/22 3Ob106/72, 8Ob2213/96s, 2Ob145/13g

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Veröffentlicht am 28.09.1972
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Rechtssatz

Wurde die Ehe aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden geschieden und wurde der Ehegattin durch Vergleich, ohne daß im Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses die Voraussetzungen des § 68 EheG vorlagen, ein Unterhaltsanspruch eingeräumt, so liegt ein vertraglicher Unterhaltsanspruch vor. Auf den vertraglichen Unterhalt sind aber die Bestimmungen der §§ 66 bis 69 EheG unanwendbar (Schwind in Klang 2.Auflage I/1 908 f, EFSlg 5244).Wurde die Ehe aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden geschieden und wurde der Ehegattin durch Vergleich, ohne daß im Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses die Voraussetzungen des Paragraph 68, EheG vorlagen, ein Unterhaltsanspruch eingeräumt, so liegt ein vertraglicher Unterhaltsanspruch vor. Auf den vertraglichen Unterhalt sind aber die Bestimmungen der Paragraphen 66 bis 69 EheG unanwendbar (Schwind in Klang 2.Auflage I/1 908 f, EFSlg 5244).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 106/72
    Entscheidungstext OGH 28.09.1972 3 Ob 106/72
    Veröff: EFSlg 18286
  • RS0057417">8 Ob 2213/96s
    Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 Ob 2213/96s
    nur: Auf den vertraglichen Unterhalt sind aber die Bestimmungen der §§ 66 bis 69 EheG unanwendbar. (T1) Veröff: SZ 70/111
  • RS0057417">2 Ob 145/13g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 145/13g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0057417

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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