Norm
EheG §66Rechtssatz
Wurde die Ehe aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden geschieden und wurde der Ehegattin durch Vergleich, ohne daß im Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses die Voraussetzungen des § 68 EheG vorlagen, ein Unterhaltsanspruch eingeräumt, so liegt ein vertraglicher Unterhaltsanspruch vor. Auf den vertraglichen Unterhalt sind aber die Bestimmungen der §§ 66 bis 69 EheG unanwendbar (Schwind in Klang 2.Auflage I/1 908 f, EFSlg 5244).Wurde die Ehe aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden geschieden und wurde der Ehegattin durch Vergleich, ohne daß im Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses die Voraussetzungen des Paragraph 68, EheG vorlagen, ein Unterhaltsanspruch eingeräumt, so liegt ein vertraglicher Unterhaltsanspruch vor. Auf den vertraglichen Unterhalt sind aber die Bestimmungen der Paragraphen 66 bis 69 EheG unanwendbar (Schwind in Klang 2.Auflage I/1 908 f, EFSlg 5244).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0057417Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014