RS OGH 1972/9/28 2AZR469/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1972
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Norm

ABGB §879 BIIh
ABGB §1158 IV
AngG §20 Abs1 I4
BGB §138
StGG Art13

Rechtssatz

Nicht sittenwidrig ist eine Kündigung, die darauf gestützt wird, daß der Arbeitnehmer im Landtagswahlkampf sich mit dem Inhalt eines von ihm verteilten Parteiblattes identifiziert hat, in dem der Berufsstand seines Arbeitgebers im allgemeinen und der Arbeitgeber selbst diskriminiert und in der Meinung der Öffentlichkeit herabgesetzt wird.

Veröff: AuR 1973,219 (mit ablehnender Kritik von Ramm)

Schlagworte

*D*, Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Meinungsfreiheit, Grundrecht, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Wahlkampf, Treuepflicht, politische Betätigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104591

Dokumentnummer

JJR_19720928_AUSL000_002AZR00469_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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