Norm
ABGB §1120 BaRechtssatz
Wird eine Liegenschaft verkauft und übergeben, später der Kaufvertrag aber rückgängig oder ein Wiederkaufsrecht geltend gemacht, so gilt § 1120 ABGB nicht für die in der Zwischenzeit vom Erwerber, der im Grundbuch nicht einverleibt war, abgeschlossenen Bestandverträge. Ob der Erwerber mit Wirkung gegen den Veräußerer Bestandverträge abschließen konnte, ist vielmehr im Einzelfall auf Grund der getroffenen Vereinbarungen unter Beobachtung der Grundsätze der §§ 863, 914 ABGB zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021198Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009