Norm
EO §37 AaRechtssatz
Der bloße Umstand, daß jemand Räume innehat und er daraus auf Grund einer gegen seine Bestandgeber geführten Exekution nicht nach § 568 ZPO entfernt werden kann, ist kein Grund zur Widerspruchsklage gem § 37 EO. Eine solche kann nur auf Grund eines gegen den betreibenden Gläubiger wirksamen materiellen Rechts erhoben werden. Über die Anwndbarkeit des § 568 ZPO ist im Exekutionsverfahren, nicht aber im Exszindierungsstreit zu entscheiden.Der bloße Umstand, daß jemand Räume innehat und er daraus auf Grund einer gegen seine Bestandgeber geführten Exekution nicht nach Paragraph 568, ZPO entfernt werden kann, ist kein Grund zur Widerspruchsklage gem Paragraph 37, EO. Eine solche kann nur auf Grund eines gegen den betreibenden Gläubiger wirksamen materiellen Rechts erhoben werden. Über die Anwndbarkeit des Paragraph 568, ZPO ist im Exekutionsverfahren, nicht aber im Exszindierungsstreit zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000699Dokumentnummer
JJR_19720928_OGH0002_0030OB00107_7200000_001