RS OGH 1972/10/3 4Ob554/72

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Veröffentlicht am 03.10.1972
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Norm

ZPO §8

Rechtssatz

Vom Prozeßgericht kann bei der Einbringung der Klage nur für den Beklagten und auf Antrag seines Gegners ein Kurator bestellt werden, nicht aber für den Kläger. Für diesen kann in einem solchen Fall nur vom zuständigen Pflegschaftsgericht ein gesetzlicher Vertreter (Kurator, Beistand, vorläufiger Beistand) bestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 554/72
    Entscheidungstext OGH 03.10.1972 4 Ob 554/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035271

Dokumentnummer

JJR_19721003_OGH0002_0040OB00554_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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