RS OGH 1972/10/3 4Ob574/72, 4Ob87/07h, 6Ob86/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1972
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Norm

ZPO §236 B

Rechtssatz

Es genügt, wenn der Zwischenfeststellungsantrag nur für ein Eventualbegehren oder einen von mehreren geltend gemachten Rechtsgründen präjudiziell ist; das gleiche gilt dann, wenn er präjudiziell für die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung ist, der Beklagte aber daneben auch noch den Klageanspruch selbst bestreitet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 574/72
    Entscheidungstext OGH 03.10.1972 4 Ob 574/72
  • 4 Ob 87/07h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 87/07h
    Auch; Veröff: SZ 2007/177
  • 6 Ob 86/14m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
    Auch; Beisatz: Dass für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags Präjudizialität hinsichtlich der Gegenforderung ausreicht, entspricht mittlerweile der herrschenden Rechtsprechung. Die in den Entscheidungen 10 Ob 86/07f und 4 Ob 87/07h als Beleg für die Gegenauffassung angeführten Entscheidungen 2 Ob 260/58 und 7 Ob 37/74 lehnen den Zwischenantrag auf Feststellung nur insoweit ab, als sich die Klagsforderung als unbegründet herausstellt und damit über die Gegenforderung gar nicht mehr abzusprechen ist. (T1)

Schlagworte

Bem: Siehe die gegenteilige Rechtsprechung in RS0039707.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039660

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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