Norm
StGB §34Rechtssatz
Eine schwierige Verkehrssituation, in der sich der Angeklagte befunden hatte, kann ihm nicht als mildernd zugute gehalten werden, soweit die Verkehrslage erst durch sein Fehlverhalten schwierig wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091045Dokumentnummer
JJR_19721004_OGH0002_0110OS00136_7200000_002