Norm
ABGB §870 DIRechtssatz
Furcht ist gegründet, wenn das Übel, das die bedrohte Person unmittelbar treffen soll, so bedeutsam ist, dass seine Abwendung durch die Abgabe der verlangten Willenserklärung als vernünftig und zweckmäßig bezeichnet werden kann. Bei der Beurteilung der Schwere und Empfindlichkeit des Übels ist auf die persönlichen Verhältnisse des Bedrohten, auf seine Gemütsbeschaffenheit und seine wirtschaftliche Lage Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014854Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017