- 3 Ob 113/72
Entscheidungstext OGH 05.10.1972 3 Ob 113/72
Veröff: EvBl 1973/65 S 155
- 1 Ob 105/74
Entscheidungstext OGH 26.06.1974 1 Ob 105/74
Beisatz: Hier: Realteilungsvertrag (T1)
Veröff: EvBl 1975/30 S 65 = JBl 1975,429 = MietSlg 26045 = NZ 1976,122
- 1 Ob 618/77
Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 618/77
nur: Eine Vertragsübernahme, die grundsätzlich in einer Schuldübernahme und Zession besteht, kann eine vollständige oder unvollständige sein. Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig, die damit verbundene Schuldübernahme hat bloß die Rechtswirkungen der Erfüllungsübernahme. (T2)
- 1 Ob 751/79
Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 751/79
nur T2
- RS0032629">4 Ob 506/81
Vgl; nur T2
- RS0032629">1 Ob 727/81
Auch
- 5 Ob 688/82
Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 688/82
nur: Eine Vertragsübernahme, die grundsätzlich in einer Schuldübernahme und Zession besteht. (T3)
- 1 Ob 746/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 746/82
nur: Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig. (T4)
- RS0032629">4 Ob 122/82
Auch; Veröff: DRdA 1984,331 (Holzer)
- RS0032629">5 Ob 512/84
Entscheidungstext OGH 28.02.1984 5 Ob 512/84
nur T3
- RS0032629">1 Ob 719/89
Vgl; Veröff: JBl 1990,717
- RS0032629">6 Ob 39/01f
Auch; nur: Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig, die damit verbundene Schuldübernahme hat bloß die Rechtswirkungen der Erfüllungsübernahme. Die Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer bleibt jedoch unberührt. (T5)
Beisatz: Eine Vertragsübernahme ohne Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners bindet diesen nicht. (T6)
- RS0032629">5 Ob 82/04a
Auch; nur T5
- RS0032629">8 Ob 34/08w
Vgl auch; Beisatz: Die Zustimmung der verbleibenden Partei zum Vertragsübergang kann auch schlüssig erfolgen. (T7)
Beisatz: Hier: Annahme einer Vertragsübernahme, weil der Kläger durch die Klagsführung, vor allem aber durch seinen, während des gesamten Verfahrens aufrechterhaltenen Standpunkt, die beklagte Partei in Anspruch nehmen zu wollen, in einer den Voraussetzungen des
§ 863 ABGB genügenden Weise zum Ausdruck gebracht hat, dem Vertragsübergang zuzustimmen. (Spätestens) zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz lag somit die Zustimmung des Klägers vor. (T8)
- RS0032629">8 Ob 29/09m
Vgl auch; Beis wie T6
- RS0032629">3 Ob 113/12g
Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 113/12g
Auch; nur T4
- RS0032629">5 Ob 157/13v
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 157/13v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Übertragung eines Fruchtgenussrechts. (T9)
Veröff: SZ 2014/13
- RS0032629">6 Ob 98/19h
Vgl auch; Beis wie T7
- RS0032629">10 Ob 43/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 Ob 43/23f
vgl