Norm
AußStrG §9 IRechtssatz
Bei Anwendung der Bestimmung des § 9 AußStrG ist die Berechtigung zum Rekurse auch den durch die gem § 29 LiegTeilG amtswegig verfügte grundbücherliche Eintragung beschwerten Personen zuzuerkennen.Bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 9, AußStrG ist die Berechtigung zum Rekurse auch den durch die gem Paragraph 29, LiegTeilG amtswegig verfügte grundbücherliche Eintragung beschwerten Personen zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006767Dokumentnummer
JJR_19721010_OGH0002_0050OB00192_7200000_001