RS OGH 1981/9/29 5Ob192/72, 5Ob9/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1972
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei Anwendung der Bestimmung des § 9 AußStrG ist die Berechtigung zum Rekurse auch den durch die gem § 29 LiegTeilG amtswegig verfügte grundbücherliche Eintragung beschwerten Personen zuzuerkennen.Bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 9, AußStrG ist die Berechtigung zum Rekurse auch den durch die gem Paragraph 29, LiegTeilG amtswegig verfügte grundbücherliche Eintragung beschwerten Personen zuzuerkennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006767

Dokumentnummer

JJR_19721010_OGH0002_0050OB00192_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten