Norm
ABGB §1425 VBRechtssatz
Da sich die einzelnen auf die im § 16 Abs 1 Z 2 EKHG vorgesehene Höchstsumme verwiesenen Ersätze im Falle der Unzulänglichkeit der Höchstsumme gemäß § 16 Abs 2 EKHG in dem Verhältnis verringern, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht, ist dem Haftpflichtigen, wenn ihm die Feststellung der einzelnen Ersätze nicht zugemutet werden kann, ein wichtiger Grund zum Erlag im Sinne des § 1425 ABGB zuzubilligen.Da sich die einzelnen auf die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG vorgesehene Höchstsumme verwiesenen Ersätze im Falle der Unzulänglichkeit der Höchstsumme gemäß Paragraph 16, Absatz 2, EKHG in dem Verhältnis verringern, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht, ist dem Haftpflichtigen, wenn ihm die Feststellung der einzelnen Ersätze nicht zugemutet werden kann, ein wichtiger Grund zum Erlag im Sinne des Paragraph 1425, ABGB zuzubilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033886Dokumentnummer
JJR_19721010_OGH0002_0080OB00186_7200000_002