RS OGH 1972/10/10 8Ob186/72

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Veröffentlicht am 10.10.1972
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Norm

ABGB §1425 VIII
ProkG §1 Abs2

Rechtssatz

Die Zustellung des Hinterlegungsbeschlusses hinsichtlich eines ua von der Republik Österreich wegen Beschädigung von baulichen Anlagen der Autobahn in Anspruch genommenen Betrages muß nicht an die Finanzprokuratur erfolgen; es genügt, wenn das Amt der Landesregierung als Bundesstraßenbehörde von der Hinterlegung durch Zustellung des Beschlusses des Erlagsgerichtes Kenntnis erlangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033622

Dokumentnummer

JJR_19721010_OGH0002_0080OB00186_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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