Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Die Zustellung des Hinterlegungsbeschlusses hinsichtlich eines ua von der Republik Österreich wegen Beschädigung von baulichen Anlagen der Autobahn in Anspruch genommenen Betrages muß nicht an die Finanzprokuratur erfolgen; es genügt, wenn das Amt der Landesregierung als Bundesstraßenbehörde von der Hinterlegung durch Zustellung des Beschlusses des Erlagsgerichtes Kenntnis erlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033622Dokumentnummer
JJR_19721010_OGH0002_0080OB00186_7200000_001