RS OGH 2017/12/21 5Ob158/72, 4Ob524/83, 7Ob578/89, 4Ob2112/96h, 3Ob145/10k, 6Ob223/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1972
beobachten
merken

Rechtssatz

Erfüllungsgehilfe ist derjenige, dessen sich jemand zur Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung bedient. Auch ein dem Entlehner vom Verleiher eines Baggers gegen Entgelt zur Verfügung gestellter Fahrer kommt im Rahmen des Betriebes des Entlehners zum Einsatz, so dass sich der Entlehner für seine gegenüber dem Verleiher des Baggers zu erbringenden Leistung eines vertragsgemäßen Gebrauches als Voraussetzung für dessen beschädigungsfreie Rückstellung seiner in diesem Zusammenhang als Erfüllungsgehilfe bedient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019170

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten