RS OGH 1972/10/12 12Os44/72

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Veröffentlicht am 12.10.1972
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Norm

FinStrG §35 Abs2

Rechtssatz

Das Tatbild des im § 35 Abs 2 FinStrG normierten Finanzvergehens erfordert, daß der Täter vorsätzlich eine Verkürzung von Eingangsabgaben für eine Ware auf andere Weise als durch Schmuggel unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenbarungspflicht oder Wahrheitspflicht bewirkt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 44/72
    Entscheidungstext OGH 12.10.1972 12 Os 44/72
    Veröff: SSt 43/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086555

Dokumentnummer

JJR_19721012_OGH0002_0120OS00044_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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