Norm
StPO §252Rechtssatz
Die Verlesung von Aussagen, die vor einer anderen Behörde als dem Gericht abgelegt wurden, verstößt nicht gegen die Bestimmungen des § 252 StPO.Die Verlesung von Aussagen, die vor einer anderen Behörde als dem Gericht abgelegt wurden, verstößt nicht gegen die Bestimmungen des Paragraph 252, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098084Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0120OS00044_7200000_004