Norm
ABGB §1238Rechtssatz
In den Rahmen der im Sinne des § 1238 ABGB vermuteten Vertretungsmacht gehören Maßnahmen zur Erhaltung und Vermehrung des Vermögens der Frau und zu dessen Bewahrung vor Nachteilen. Sie umfaßt nach außen nur Vertretungen, die in den normalen Wirkungskreis einer dieses Vermögen besorgenden Verwaltung fallen (Weiß in Klang 2. Auflage V,834), was die Erhaltung und Verwaltung des Frauenvermögens erfordert und gewöhnlich damit verbunden ist. Dazu gehören aber nicht Substanzänderungen (SZ 17/8) und insbesonders nicht Maßnahmen, mit welchen Bauarbeiten an der gemeinsamen Liegenschaft angeordnet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033254Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0060OB00166_7200000_001