RS OGH 1972/10/12 6Ob166/72, 1Ob2/75, 3Ob516/76, 8Ob502/77, 1Ob649/78, 5Ob514/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1972
beobachten
merken

Norm

ABGB §1238

Rechtssatz

In den Rahmen der im Sinne des § 1238 ABGB vermuteten Vertretungsmacht gehören Maßnahmen zur Erhaltung und Vermehrung des Vermögens der Frau und zu dessen Bewahrung vor Nachteilen. Sie umfaßt nach außen nur Vertretungen, die in den normalen Wirkungskreis einer dieses Vermögen besorgenden Verwaltung fallen (Weiß in Klang 2. Auflage V,834), was die Erhaltung und Verwaltung des Frauenvermögens erfordert und gewöhnlich damit verbunden ist. Dazu gehören aber nicht Substanzänderungen (SZ 17/8) und insbesonders nicht Maßnahmen, mit welchen Bauarbeiten an der gemeinsamen Liegenschaft angeordnet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 166/72
    Entscheidungstext OGH 12.10.1972 6 Ob 166/72
    Veröff: RZ 1973/14 S 16 = SZ 45/108
  • 1 Ob 2/75
    Entscheidungstext OGH 22.01.1975 1 Ob 2/75
    nur: In den Rahmen der im Sinne des § 1238 ABGB vermuteten Vertretungsmacht gehören Maßnahmen zur Erhaltung und Vermehrung des Vermögens der Frau und zu dessen Bewahrung vor Nachteilen. (T1) Veröff: SZ 48/4
  • 3 Ob 516/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1976 3 Ob 516/76
    nur: Dazu gehören aber nicht Substanzänderungen (SZ 17/8). (T2)
  • 8 Ob 502/77
    Entscheidungstext OGH 09.03.1977 8 Ob 502/77
    nur: Sie umfaßt nach außen nur Vertretungen, die in den normalen Wirkungskreis einer dieses Vermögen besorgenden Verwaltung fallen. (T3)
  • 1 Ob 649/78
    Entscheidungstext OGH 07.07.1978 1 Ob 649/78
    Beisatz: Substanzänderungen, die zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, sind jedoch gedeckt (hier: Bohren eines ca 2 cm großen Loches in die Feuermauer eines Hauses, damit ein Kabel durchgeführt werden kann). (T4)
  • 5 Ob 514/79
    Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 514/79

Schlagworte

§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033254

Dokumentnummer

JJR_19721012_OGH0002_0060OB00166_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten