RS OGH 1972/10/12 5AZR227/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1972
beobachten
merken

Norm

ABGB §1152 E
ABGB §1152 M

Rechtssatz

Die auf Grund eigener ordentlicher Kündigung ausgeschiedenen Arbeitnehmer können die Auszahlung einer bereits verdienten, aber noch nicht fälligen Treueprämie erst zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem sie auch an die im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer ausgezahlt wird (vgl auch BAG 27.07.1972, 5 AZR 141/72 zu § 611 BGB Gratifikation) mit grundsätzlichen Ausführungen zu Stammarbeitern zustehenden Treueprämien.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104217

Dokumentnummer

JJR_19721012_AUSL000_005AZR00227_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten