Norm
ABGB §1152 ERechtssatz
Die auf Grund eigener ordentlicher Kündigung ausgeschiedenen Arbeitnehmer können die Auszahlung einer bereits verdienten, aber noch nicht fälligen Treueprämie erst zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem sie auch an die im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer ausgezahlt wird (vgl auch BAG 27.07.1972, 5 AZR 141/72 zu § 611 BGB Gratifikation) mit grundsätzlichen Ausführungen zu Stammarbeitern zustehenden Treueprämien.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104217Dokumentnummer
JJR_19721012_AUSL000_005AZR00227_7200000_001