RS OGH 1972/10/17 1AZR86/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1972
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Norm

ABGB §863 GII
ABGB §1163
DBGB §242

Rechtssatz

Wenn das Verhalten eines Arbeitnehmers nach seinem Ausscheiden bei seinem bisherigen Arbeitgeber nur so aufgefaßt werden kann, daß er dem ihm von seinem Arbeitgeber ausgestellten Zeugnis keine besondere Bedeutung beimesse, ergibt sich hieraus, daß er den Arbeitgeber über fünf Monate nach seinem Ausscheiden mit Schadenersatzansprüchen wegen Formulierungen des Zeugnisses nicht mehr überziehen kann (siehe auch U des BAG in Sachen 1 AZR 189/71, AP Nr 7 zu § 630 BGB).

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104286

Dokumentnummer

JJR_19721017_AUSL000_001AZR00086_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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