Norm
ABGB §863 GIIRechtssatz
Wenn das Verhalten eines Arbeitnehmers nach seinem Ausscheiden bei seinem bisherigen Arbeitgeber nur so aufgefaßt werden kann, daß er dem ihm von seinem Arbeitgeber ausgestellten Zeugnis keine besondere Bedeutung beimesse, ergibt sich hieraus, daß er den Arbeitgeber über fünf Monate nach seinem Ausscheiden mit Schadenersatzansprüchen wegen Formulierungen des Zeugnisses nicht mehr überziehen kann (siehe auch U des BAG in Sachen 1 AZR 189/71, AP Nr 7 zu § 630 BGB).
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104286Dokumentnummer
JJR_19721017_AUSL000_001AZR00086_7200000_001